BGH - Urteil vom 24.03.2016
VII ZR 201/15
Normen:
BGB § 307; BGB § 310 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 649 S. 1-2; VOB/B 2006 § 8 Nr. 1 Abs. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5;
Fundstellen:
BGHZ 209, 278
MDR 2016, 645
NJW 2016, 2944
NJW 2016, 8
NZBau 2016, 548
NZBau 2016, 5
WM 2016, 1797
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 30/14
OLG Düsseldorf, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 53/14

Abzug des vom Auftragnehmer i.R.e. Einheitspreisvertrags kalkulierten Zuschlags für Wagnis als ersparte Aufwendung von der Vergütung; Absicherung des allgemeinen unternehmerischen Risikos; Zahlung einer restlichen Vergütung aus einem gekündigten Bauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen VII ZR 201/15

DRsp Nr. 2016/7832

Abzug des vom Auftragnehmer i.R.e. Einheitspreisvertrags kalkulierten Zuschlags für Wagnis als ersparte Aufwendung von der Vergütung; Absicherung des allgemeinen unternehmerischen Risikos; Zahlung einer restlichen Vergütung aus einem gekündigten Bauvertrag

VOB/B (2006) § 8 Nr. 1 Abs. 2 Der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Einheitspreisvertrags auf der Grundlage des Formblatts 221 (VHB 2008) kalkulierte Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen, da hiermit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 310 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 649 S. 1-2; VOB/B 2006 § 8 Nr. 1 Abs. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Vergütung aus einem gekündigten Bauvertrag.