Zu § 648a Abs. 1 BGB

Folgen einer geleisteten, aber nicht ausreichenden §-648a-Sicherheit OLG Jena, Urt. v. 19.12.2012 - 2 U 34/12BGH, Beschl. v. 07.11.2013 - VII ZR 7/13 mit der Zurückweisung der NichtzulassungsbeschwerdeIBR 2014, 145 f.; Baurechtsreport 2014, 18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Folgen es hat, wenn der Unternehmer eine bestimmte Höhe einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB fordert und der Bauherr daraufhin eine §-648a-Sicherheit in geringerer Höhe stellt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Muss der AG eine § 648a-Sicherheit über 83.758,43 Euro sowie für einen Nachtrag stellen und übergibt er dem Auftragnehmer eine Bürgschaft über 72.648,24 Euro und eine weitere Bürgschaft für den Nachtrag mit der Einschränkung "falls sich im Nachhinein herausstellt, dass die Forderungen aus dem Nachtrag ganz oder teilweise berechtigt sind", kann die Bürgschaft für den Nachtrag nicht zur Realisierung von Forderungen aus dem ursprünglichen Leistungsumfang herangezogen werden.

2.

Hat der Auftraggeber keine ausreichende Sicherheit gemäß § 648a BGB gestellt, darf der Auftragnehmer seine Leistung in vollem Umfang zurückhalten, nicht nur anteilig bis zum Erreichen eines Leistungsstands, der der Bürgschaftshöhe entspricht."

(Leitsätze nach IBR)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: