Zu §§ 9a Abs. 2, 19 Abs 2 Nr. 2 WEG; §§ 434 Abs. 2 und 3, 439 Abs. 1, 444 BGB; § 2 Abs. 3 und 5 BBodSchG

Zu den Fragen,ob auch nach Inkrafttreten der Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 01.12.2020 eine Befugnis der Gemeinschaft zur Geltendmachung und Verfolgung sogenannter Mängel am Gemeinschaftseigentum besteht, insbesondere eine diesbezügliche Beschlusskompetenz; wie weit die Haftung des Verkäufers von Wohnungen wegen arglistigen Verschweigens eines dem Verkäufer bekannten Altlastenverdachts reicht und worin diese im Einzelnen besteht

BGH, Urt. v. 11.11.2022 - V ZR 213/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie es sich mit der Sachbefugnis (Aktivlegitimation) für Ansprüche wegen sogenannter Mängel am Gemeinschaftseigentum nach Inkrafttreten der Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 01.12.2020 verhält, insbesondere ob weiterhin die Gemeinschaft die Geltendmachung solcher Ansprüche mit Beschluss "an sich ziehen" kann,

sowie dazu, worauf der Verkäufer den Erwerbern haftet, wenn er einen ihm bekannten Altlastenverdacht bei Abschluss eines Kaufvertrags verschweigt.

III. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.