OLG Brandenburg - Urteil vom 25.08.2004
4 U 185/03
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 195 (a.F.) ; BGB § 222 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB § 423 ; BGB § 649 ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 Abs. 1 Satz 1, 2 ( a.F.) ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 206/99

Zu den Hauptleistungspflichten eines Architekten im Hinblick auf die Prüfung des Baugrundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 4 U 185/03

DRsp Nr. 2004/17248

Zu den Hauptleistungspflichten eines Architekten im Hinblick auf die Prüfung des Baugrundes

Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach der Leistungsphase 1 des § 15 HOAI beauftragt war, mit der weiteren Folge, dass er im Verletzungsfalle dem Auftraggeber aus § 635 BGB auf Schadensersatz haftet. Die Haftung für Mängel eines Gutachtens richtet sich darüber hinaus dann nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die vom Sonderfachmann zu begutachtende Frage nach den Bodenverhältnissen zum geschuldeten Werkerfolg gehört, was durch Auslegung ermittelt wird.

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 195 (a.F.) ; BGB § 222 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB § 423 ; BGB § 649 ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 Abs. 1 Satz 1, 2 ( a.F.) ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrte von der Beklagten im ersten Rechtszug Architektenhonorar, die Beklagte vom Kläger Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Im zweiten Rechtszug stehen ausschließlich die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger im Streit.