I.
Der Kläger begehrte von der Beklagten im ersten Rechtszug Architektenhonorar, die Beklagte vom Kläger Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Im zweiten Rechtszug stehen ausschließlich die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger im Streit.
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