BGH - Urteil vom 01.02.1990
IX ZR 110/89
Normen:
BGB § 93, § 94 Abs.2, § 97 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1094
BGHR BGB § 93 Einbauküche 1
BGHR BGB § 94 Abs. 2 Einbauküche 2
BGHR BGB § 97 Abs. 1 Einbauküche 1
BauR 1990, 369
DRsp I(110)151a-e
MDR 1990, 815
NJW-RR 1990, 586
WM 1990, 603
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

BGH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen IX ZR 110/89

DRsp Nr. 1992/1421

Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

»Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Kücheneinrichtung kann in Norddeutschland Zubehör eines Wohnhauses sein.«

Normenkette:

BGB § 93, § 94 Abs.2, § 97 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines für ihn errichteten Wohnhauses. Etwa ein halbes Jahr nach dem Hausbau ließ er eine Einbauküche einrichten. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb der Kläger das Hausgrundstück. Der Beklagte entfernte die Küchenmöbel.

Der Kläger verlangt Herausgabe der - näher bezeichneten - Einbauküche. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist abgedruckt in NJW-RR 1989, 913 f). Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 985 BGB für gerechtfertigt gehalten, weil der Kläger durch den Zuschlag gemäß §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB Eigentum auch an der Kücheneinrichtung erworben habe. Diese stelle entweder einen wesentlichen Bestandteil oder wenigstens Zubehör des Hauses dar.