Der Beklagte war Eigentümer eines für ihn errichteten Wohnhauses. Etwa ein halbes Jahr nach dem Hausbau ließ er eine Einbauküche einrichten. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb der Kläger das Hausgrundstück. Der Beklagte entfernte die Küchenmöbel.
Der Kläger verlangt Herausgabe der - näher bezeichneten - Einbauküche. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist abgedruckt in NJW-RR 1989, 913 f). Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 985 BGB für gerechtfertigt gehalten, weil der Kläger durch den Zuschlag gemäß §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB Eigentum auch an der Kücheneinrichtung erworben habe. Diese stelle entweder einen wesentlichen Bestandteil oder wenigstens Zubehör des Hauses dar.
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