BVerwG - Beschluss vom 27.04.2017
1 B 55.17 ; 1 PKH 20.17
Normen:
VwGO § 108; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 2; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11322/16

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Asylsuchenden aus Syrien; Begründung des subsidiären Schutzstatus wegen drohender Gefahren

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 B 55.17 ; 1 PKH 20.17

DRsp Nr. 2017/7323

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Asylsuchenden aus Syrien; Begründung des subsidiären Schutzstatus wegen drohender Gefahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 108; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 2; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

A. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

B. Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.