Zugang der Berufungsbegründung bei falscher Adressierung
BGH, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen VII ZR 215/89
DRsp Nr. 1996/8578
Zugang der Berufungsbegründung bei falscher Adressierung
»Eine Berufungsbegründung, die versehentlich an eine Anwaltskanzlei adressiert ist, ist nicht beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn sie zwar bei der gemeinsamen Posteingangsstelle eingeworfen wird, an die das Gericht angeschlossen ist, von dort aber nicht an das Gericht, sondern an die Anwaltskanzlei weitergeleitet wird.«