BVerwG - Beschluss vom 23.10.2017
9 B 62.16
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; BauGB § 33 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 1.16

Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 9 B 62.16

DRsp Nr. 2018/472

Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

1. Ein vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht auf den Auskunftsanspruch gegen den Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 3 BauGB beschränkt, sondern kann bzw. muss sich aufgrund § 195 Abs. 2 S. 2 BauGB durch eigene Einsichtnahme in die Kaufpreissammlung ein umfassendes Bild von den Marktverhältnissen verschaffen. Dieses Zugangsrecht ist gegebenenfalls vom Gericht zu erzwingen.