BVerwG - Beschluss vom 28.07.2010
4 B 11.10
Normen:
BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14; WertV § 28 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 26/04

Zugrundelegung eines anderen als den nach § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV) maßgeblichen Wertermittlungsstichtages in einem Bescheid über die Zahlung eines Sanierungsausgleichsbetrags durch eine Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 11.10

DRsp Nr. 2010/14795

Zugrundelegung eines anderen als den nach § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV) maßgeblichen Wertermittlungsstichtages in einem Bescheid über die Zahlung eines Sanierungsausgleichsbetrags durch eine Gemeinde

Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, ist zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB eine andere geeignete Methode als das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) anzuwenden. Dies kann auch eine Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch mehrfach wiederholende Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 452 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14; WertV § 28 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

1.1