OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2020
5 W 73/18
Normen:
BauGB § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.04.2018

Zulässiger Inhalt einer ZwischenverfügungErfordernis der Vorlage eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 S. 2-4 BauGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 5 W 73/18

DRsp Nr. 2020/18426

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung Erfordernis der Vorlage eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 S. 2-4 BauGB

Zwar steht einer Gemeinde gem. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 S. 1 BauGB das gemeindliche Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem WEG nicht zu. Das Grundbuchamt ist jedoch berechtigt, gleichwohl ein Zeugnis gem. § 28 Abs. 1 S. 2-4 BauGB anzufordern, wenn es nicht ausschließen kann, dass ein Umgehungsfall vorliegt. Dies ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die Zeugniserteilung gerade mit der Begründung verweigert, es liege ein Umgehungsgeschäft vor.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam - Grundbuchamt - vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Form von Wohnungs- und Teileigentum alleinige Eigentümer der am G... gelegenen Katasterparzellen (a...), (b...), (c...) und (d...) der Flur 23 der Gemarkung B... . Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Oktober 2017 verkauften sie das im September 2014 gebildete Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 3 zu einem Kaufpreis von 7.500.000,00 €.