OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.2020
2 U 575/19
Normen:
UWG § 17 03.03.2010; GeschGehG § 2; GeschGehG § 4; GeschGehG § 16; GeschGehG § 20;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 181
WRP 2021, 242
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 3/19

Zulässigkeit der Anwendung des GeschGehG bei Verstößen gegen § 17 UWG a.F.Wiederholungsgefahr bei einem erst Verstoß gegen § 17 UWG a.F.Begriff des Betriebsgeheimnisses

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 2 U 575/19

DRsp Nr. 2021/314

Zulässigkeit der Anwendung des GeschGehG bei Verstößen gegen § 17 UWG a.F. Wiederholungsgefahr bei einem erst Verstoß gegen § 17 UWG a.F. Begriff des Betriebsgeheimnisses

1. Die Einstufung streitgegenständlicher Informationen als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 GeschGehG ist auch in Verfahren zulässig, in denen Ansprüche auf einen Verstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt werden.2. Es stellt einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn die Partei entscheidungserheblichen Vortrag von einer Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig abhängig macht und über ihren Antrag nach § 16 GeschGehG nicht so zeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, dass ihr die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 5 GeschGehG offensteht.