OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2021
18 U 1/18
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 28 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 4; BauGB § 97 Abs. 1; BauGB § 217 Abs. 1 S. 1; BauGB § 226 Abs. 2 S. 2; BGB § 464 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 504
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3/16

Zulässigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unter Ablehnung der Übernahme von Belastungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 18 U 1/18

DRsp Nr. 2021/3326

Zulässigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unter Ablehnung der Übernahme von Belastungen

1. Zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, zur Nutzung für öffentliche Zwecke. 2. § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB regelt nur die Voraussetzungen, unter denen beim preislimitierten Vorkaufsrecht die Gemeinde den zu zahlenden Betrag abweichend von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis nach den Vorschriften der §§ 93 ff. BauGB bestimmen kann. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes abweichend von dem Grundsatz der Vertragsidentität anordnen kann, dass ein Recht an einem Grundstück nicht übernommen wird, enthält diese Norm nicht. 3. Ist ein gegen einen Verwaltungsakt gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur teilweise begründet und der angefochtene Verwaltungsakt teilbar, lässt § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Teilaufhebung zu. Teilbar ist ein Verwaltungsakt, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.