Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Passivrubrums wird zurückgewiesen.
Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird gebeten, bis zum 22.10.2013 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält. Für diesen Fall werden sämtliche Beteiligte vorsorglich um Mitteilung innerhalb dieser Frist gebeten, ob auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
I.
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