OLG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2013
9 Verg 4/13
Normen:
GWB § 107; ZPO § 319 Abs. 1; VwGO § 118;

Zulässigkeit der Berichtigung des Passivrubrums einer Entscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 9 Verg 4/13

DRsp Nr. 2016/6510

Zulässigkeit der Berichtigung des Passivrubrums einer Entscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

Das Passivrubrum einer Entscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht zu berichtigen, wenn ein Universitätsklinikum am Vergabeverfahren beteiligt war, der Antragsteller im Vergabenachprüfungsverfahren aber ausdrücklich die Universität, vertreten durch das Universitätsklinikum als Antragsgegner bezeichnet hat. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine falsche Bezeichnung der richtigen Partei vor, sondern der Vergabenachprüfungsantrag richtete sich von vornherein gegen den falschen Antragsgegner.

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Passivrubrums wird zurückgewiesen.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wird gebeten, bis zum 22.10.2013 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält. Für diesen Fall werden sämtliche Beteiligte vorsorglich um Mitteilung innerhalb dieser Frist gebeten, ob auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Normenkette:

GWB § 107; ZPO § 319 Abs. 1; VwGO § 118;

Gründe:

I.