OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2023
26 W 11/23
Normen:
§ 68 GKG;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 206/22

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 26 W 11/23

DRsp Nr. 2023/12130

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts

Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.

Insbesondere kann sie die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2023 in Verbindung mit dem Beschluss vom 10. August 2023 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 68 GKG;

Gründe

I.

Die Kläger haben mit der Klage begehrt, die „Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021, Az. ..., für unzulässig zu erklären“ (Antrag zu 1). Zugleich haben sie die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs begehrt (Antrag zu 2).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2023 der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.