OLG Bremen - Beschluss vom 07.09.2020
1 W 20/20
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1470
MDR 2021, 85
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1790/17

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Änderung einer Streitwertfestsetzung

OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 1 W 20/20

DRsp Nr. 2020/14714

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Änderung einer Streitwertfestsetzung

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben. 2. Eine unzulässige Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG umzudeuten sein. 3. Das Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei und eine Erstattung von Kosten findet nicht statt. 4. Ist in der Hauptsache kein Rechtsmittel statthaft, dann ist auch ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.

I. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 05.06.2020 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagtenvertreter begehrt aus eigenem Recht die Änderung einer Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz.