I. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 05.06.2020 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Beklagtenvertreter begehrt aus eigenem Recht die Änderung einer Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz.
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