OLG Koblenz - Beschluss vom 04.07.2013
3 W 298/13
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 13/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung derr Zwangsvollstreckung Nachweis der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 3 W 298/13

DRsp Nr. 2014/2525

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung derr Zwangsvollstreckung Nachweis der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 02. April 2013 (Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung) wird als unzulässig verworfen.

1. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.