Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, Az.
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 28. Juli 2020 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, der Beklagten zugestellt am 14. Juli 2020, mit welchem das Verfahren ausgesetzt wurde und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art.
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