OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.10.2020
6 W 53/20
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 252; ZPO § 348a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 61
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 6 W 53/20

DRsp Nr. 2020/16287

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV

Gegen eine mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbundene Aussetzung des Verfahrens ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, Az. 2 O 84/20, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 252; ZPO § 348a; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 28. Juli 2020 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, der Beklagten zugestellt am 14. Juli 2020, mit welchem das Verfahren ausgesetzt wurde und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV diverse Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie zur Vereinbarkeit von § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV, soweit sich die zivilprozessuale Regelung auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen bezieht, vorgelegt wurden.

1. 2.