OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.2020
8 W 87/20
Normen:
GKG 66 Abs. 2; GKG 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 911/18
LG Ellwangen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 84/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 8 W 87/20

DRsp Nr. 2020/9055

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde unabhängig von ihrer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung statt (Aufgabe Senatsbeschluss vom 02.07.2008 - 8 W 259/08).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beklagten vom 06.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 17.01.2020, Az. 1 S 84/19, wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 584,00 €

Normenkette:

GKG 66 Abs. 2; GKG 66 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Schlusskostenabrechnung des Landgerichts Ellwangen bzgl. des durchgeführten Berufungsverfahrens.