OLG Celle - Beschluss vom 05.10.2020
13 Verg 5/20
Normen:
GWB § 165 Abs. 1; GWB § 165 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1069
NZBau 2021, 144
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-34/2020

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 5/20

DRsp Nr. 2020/15759

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer

Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. September 2020 gegen den Akteneinsichtsbeschluss der Vergabekammer N. beim N. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung in L. vom 11. September 2020 (VgK-34/2020) wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 165 Abs. 1; GWB § 165 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1;

Gründe: