OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2021
11 W 2/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 21/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 11 W 2/21

DRsp Nr. 2021/3152

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG

Eine vorläufige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 GKG kann nicht mit der Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG angefochten werden, da es sich nicht um eine endgültige Entscheidung handelt.

wird die Beschwerde des Klägers gegen den (vorläufigen) Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10.08.2020 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin ist unzulässig. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein originäres Rechtsmittel nicht gegeben.

1. Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde richtet sich nach § 68 Abs. 1 GKG.