OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2020
1 W 16/20
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 67 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 79/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 1 W 16/20

DRsp Nr. 2020/8140

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

1. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gem. §§ 63 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 S. 1 GKG nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird. Das ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der Fall. 2. Die Zulässigkeit folgt auch nicht daraus, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt und der Antragsteller die Verweisung des Rechtsstreits zu erwarten hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 67 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.