OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2019
6 W 21/19
Normen:
GKG § 63; GKG § 67; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 4/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 6 W 21/19

DRsp Nr. 2019/8263

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nur dann statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach diesem Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird. Die Beschwerde wird daher auch dann unzulässig, wenn der Kläger die Gerichtskosten nach dem vorläufig festgesetzten Wert eingezahlt hat.

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 21.2. 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 67; GKG § 68;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.