OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.09.2021
3 U 2128/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; SchutzmV § 6; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 1004/21

Zulässigkeit der Bewerbung einer kostenlosen Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der SchutzmVVerstoß gegen eine MarktverhaltensregelungVoraussetzungen einer Klagebefugnis

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 2128/21

DRsp Nr. 2022/14213

Zulässigkeit der Bewerbung einer kostenlosen Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der SchutzmV Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung Voraussetzungen einer Klagebefugnis

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2021, Az. 4 HK O 1004/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; SchutzmV § 6; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

[Gründe]

A.

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewerbung einer kostenlosen Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der Corona-Virus-Schutzmaskenverordnung (im folgenden: SchutzmV).

I.