OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2019
6 U 191/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 7; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 110/16

Zulässigkeit der einseitigen Einführung eines neuen Preissystems durch einen Fernwärmeversorger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 191/17

DRsp Nr. 2019/6036

Zulässigkeit der einseitigen Einführung eines neuen Preissystems durch einen Fernwärmeversorger

1. Ansprüchen eines Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag kann eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese durch Angebot und Annahme Vertragsbestandteil geworden ist und die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht wird. Zu einer einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung ist das Unternehmen nicht befugt. 2. Die Kontaktaufnahme zu Kunden aufgrund der - unwirksamen - einseitig geänderten Preisänderungsregelung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.10.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 7; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.