Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2013 aufgehoben und das Amtsgericht Laufen - Grundbuchamt - angewiesen, die Eintragung der Gesamtgrundschuld nicht wegen besorgter Verwirrung abzulehnen.
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