OLG München - Beschluss vom 09.04.2013
34 Wx 52/13
Normen:
BGB § 1132 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1 GBO § 48;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 112
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen ZE-4825-6

Zulässigkeit der Eintragung einer Gesamtgrundschuld mit 2100 Mithaftstellen in Grundbuchern in verschiedenen Bundesländern

OLG München, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 52/13

DRsp Nr. 2013/6715

Zulässigkeit der Eintragung einer Gesamtgrundschuld mit 2100 Mithaftstellen in Grundbuchern in verschiedenen Bundesländern

Eine Gesamtgrundschuld, die an 2100 Mithaftstellen in Grundbüchern von mehreren, in unterschiedlichen Bundesländern gelegenen Grundbuchämtern einzutragen ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei wegen der Vielzahl von Mithaftvermerken von der Besorgnis der Verwirrung auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2013 aufgehoben und das Amtsgericht Laufen - Grundbuchamt - angewiesen, die Eintragung der Gesamtgrundschuld nicht wegen besorgter Verwirrung abzulehnen.

Normenkette:

BGB § 1132 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1 GBO § 48;

Gründe

I.