OLG München - Beschluss vom 11.07.2013
34 Wx 271/13
Normen:
BGB § 1030; BGB § 1066; BGB § 1085 GBO 44 Abs. 1; BGB § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Unsernherrn Blatt 17169-12

Zulässigkeit der Eintragung eines Nießbrauchs an mehreren auf demselben Grundbuchblatt vorgetragenen Grundstücken im Wege der Sammelbuchung

OLG München, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 271/13

DRsp Nr. 2013/20395

Zulässigkeit der Eintragung eines Nießbrauchs an mehreren auf demselben Grundbuchblatt vorgetragenen Grundstücken im Wege der Sammelbuchung

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt den an mehreren auf demselben Grundbuchblatt vorgetragenen Grundstücken bestellten Nießbrauch in einer sogenannten Sammelbuchung dergestalt in der Zweiten Abteilung einträgt, dass unter Bezeichnung der laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis (Spalte 2) in Spalte 3 vermerkt wird: "Nießbrauch für ...; gemäß Bewilligung vom ...". Insbesondere bedarf es nicht des Zusatzes "je".

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss angeordnete Kostenpflicht sowie die Geschäftswertfestsetzung entfallen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1030; BGB § 1066; BGB § 1085 GBO 44 Abs. 1; BGB § 53 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8.2.2013 veräußerte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2, ihre Tochter, folgenden auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt vorgetragenen Grundbesitz:

FlSt. xxx: Wohnhaus, Hofraum, Garten zu 371 m2

FlSt. xxx: Garage, Hof- und Gebäudefläche zu 16 m2,