OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2021
12 W 6/21
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 197/14

Zulässigkeit der Erhebung von Kosten eines Sachverständigen trotz unterbliebener Fertigstellung eines Ergänzungsgutachtens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 12 W 6/21

DRsp Nr. 2021/3320

Zulässigkeit der Erhebung von Kosten eines Sachverständigen trotz unterbliebener Fertigstellung eines Ergänzungsgutachtens

Die Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 21 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage getreten ist. Die rechtsfehlerhafte abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage reicht hingegen nicht aus. Dass ein Sachverständiger ein Ergänzungsgutachten nicht fertiggestellt hat, rechtfertigt nicht die Niederschlagung der gesamten Gutachterkosten, soweit die fertig gestellten Teile verwertbar waren.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.12.2020, Az.: 12 O 197/14, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe:

I.