BFH - Beschluss vom 14.10.2022
IX E 2/22
Normen:
GKG § 66; GKG § 69a; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 31
Vorinstanzen:
BFH, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 58/20

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen IX E 2/22

DRsp Nr. 2022/15643

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 – KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 69a; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen IX B 58/20 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 – IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.

II.

Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.