AG Bonn - Urteil vom 15.09.2010
110 C 39/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;

Zulässigkeit der Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

AG Bonn, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 110 C 39/10

DRsp Nr. 2013/8611

Zulässigkeit der Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung in C und spezialisiert sich dabei auf die Vermietung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen. In diesem Fall mietete die Unfallgeschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Den jeweiligen Unfallgegner traf eine Haftungsquote von 100%. Die Unfallgeschädigte trat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte - die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - an die Klägerin ab.