VGH Bayern - Urteil vom 10.06.2010
15 BV 09.1491
Normen:
BauNVO 1977 § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO 1977 § 3; BauNVO § 13; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 08.934

Zulässigkeit der Errichtung eines Büros für einen Heizungsbetrieb und Sanitärbetrieb sowie ein dieser Büronutzung zugeordneter Stellplatz in einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden allgmeinen Wohngebiet; Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 15 BV 09.1491

DRsp Nr. 2010/12712

Zulässigkeit der Errichtung eines Büros für einen Heizungsbetrieb und Sanitärbetrieb sowie ein dieser Büronutzung zugeordneter Stellplatz in einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden allgmeinen Wohngebiet; Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

1. In einem reinen Wohngebiet ist die Nutzung eines Raumes als Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs grundsätzlich insgesamt unzulässig.2. Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung berühren nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Mai 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 7. Mai 2008 sowie vom 20. April 2009 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO 1977 § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO 1977 § 3; BauNVO § 13; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;