Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Mai 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 7. Mai 2008 sowie vom 20. April 2009 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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