Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Errichtung eines Weideunterstands auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 173, nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16. März 2007 und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 einer Baugenehmigung nicht bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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