OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2010
2 A 126/09
Normen:
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Zulässigkeit der Errichtung eines Weideunterstands für Kühe auf einem von einem Landwirt gepachteten Grundstück bei vorhergehender Ablehnung von gleichlautenden Bauanträgen des Verpächters; Genehmigungsfreiheit eines Weideunterstands gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung NRW (BauO NRW) bei Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb und geplanter Firsthöhe von weniger als 4 m; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW; Auslegung des Tatbestandsmerkmals Dienen i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 2 A 126/09

DRsp Nr. 2011/1258

Zulässigkeit der Errichtung eines Weideunterstands für Kühe auf einem von einem Landwirt gepachteten Grundstück bei vorhergehender Ablehnung von gleichlautenden Bauanträgen des Verpächters; Genehmigungsfreiheit eines Weideunterstands gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung NRW (BauO NRW) bei Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb und geplanter Firsthöhe von weniger als 4 m; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt" i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Dienen" i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Errichtung eines Weideunterstands auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 173, nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16. März 2007 und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 einer Baugenehmigung nicht bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.