VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.1977
VIII 29/75
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 30; BBauG § 34; GG Art. 14;
Fundstellen:
ESVGH 28, 25

Zulässigkeit der Erweiterung eines Lebensmittelgeschäfts im Hinblick auf die planungsrechtlichen Voraussetzungen; Begriff der Bedarfsdeckung und der Bewohner i.S. von § 3 Abs. 3 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1977 - Aktenzeichen VIII 29/75

DRsp Nr. 2009/19106

Zulässigkeit der Erweiterung eines Lebensmittelgeschäfts im Hinblick auf die planungsrechtlichen Voraussetzungen; Begriff der Bedarfsdeckung und der Bewohner i.S. von § 3 Abs. 3 BauNVO

1. Verfolgt eine Gemeinde mit dem Erlaß eines Bebauungsplans u.a. das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Vorhaben eines Eigentümers (hier: Erweiterung eines Lebensmittelgeschäftes) zu schaffen, so ist ihre Abwägung fehlerhaft, wenn das betreffende Vorhaben nach dem Inhalt des Bebauungsplans unzulässig ist. 2. Unter "Bewohner des Gebiets" im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO sind nur die Bewohner des im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets zu verstehen. 3. Ein Laden dient im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO dann zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Wohngebiets aufgesucht zu werden. Ein Lebensmittelgeschäft ist in einem ausgewiesenen reinen Wohngebiet unzulässig, wenn auf dessen Bewohner lediglich ein Anteil von 5 % des betrieblichen Gesamtumsatzes entfällt. 4. Zur Teilnichtigkeit eines Bebauungsplanes. 5. Zum Rücksichtnahmegebot bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.