LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2016
L 15 SF 130/16
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 85/16

Zulässigkeit der Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Klagerücknahme

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 130/16

DRsp Nr. 2017/1365

Zulässigkeit der Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Klagerücknahme

1. Eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung darf zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Klagerücknahme eingegangen ist, nicht mehr erfolgen. 2. Ohne vorhergehenden Beschluss zum endgültigen Streitwert kann eine endgültige Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen.

1. Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kostenansatz erfolgen soll, das gerichtliche Verfahren bereits durch Rücknahme beendet, ist die durch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands begründete Legitimation für eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung entfallen. 2. Eine Erhebung von vorläufigen Gerichtskosten zu diesem Zeitpunkt würde daher nur eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands darstellen, da alsbald die endgültige Gerichtskostenfeststellung zusammen mit dem Ermäßigungstatbestand mit der voraussichtlichen Folge einer Rückzahlung zu erfolgen hätte. 3. Ohne einer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 68 GKG überprüfbaren Feststellung des endgültigen Streitwerts durch Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 GKG kann eine endgültige Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen. 4. Eine endgültige Gerichtskostenfeststellung ohne endgültigen Streitwertbeschluss würde auch zu einer nicht vertretbaren Einschränkung des Rechtsschutzes des Kostenschuldners führen.