BGH - Urteil vom 12.03.2020
I ZR 126/18
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 563 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3a; DWDG § 4 Abs. 1; DWDG § 4 Abs. 6; DWDG § 6 Abs. 2; DWDG § 6 Abs. 2a;
Fundstellen:
BGHZ 225, 59
GRUR 2020, 755
MDR 2020, 1263
MMR 2020, 847
NJW 2020, 3386
WRP 2020, 851
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 21/16
OLG Köln, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 180/17

Zulässigkeit der Herausgabe von unentgeltlichen amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen durch den Deutschen Wetterdienst; WarnWetter-App; Prüfbarkeit öffentlich-rechtlichen Handelns an den Regeln des Wettbewerbsrechts

BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen I ZR 126/18

DRsp Nr. 2020/7728

Zulässigkeit der Herausgabe von unentgeltlichen amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen durch den Deutschen Wetterdienst; WarnWetter-App; Prüfbarkeit öffentlich-rechtlichen Handelns an den Regeln des Wettbewerbsrechts

a) Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.b) Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.