OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2020
6 U 17/19
Normen:
Hess. SpielhG § 5; Hess. SpielhG § 6; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 42/17

Zulässigkeit der Identitätsfeststellung nach dem Hessischen SpielhallenGWettbewertswidrigkeit der Verletzung der Bestimmungen zur Eingangskontrolle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 17/19

DRsp Nr. 2021/3240

Zulässigkeit der Identitätsfeststellung nach dem Hessischen SpielhallenG Wettbewertswidrigkeit der Verletzung der Bestimmungen zur Eingangskontrolle

1. Das Hessische Spielhallengesetz regelt in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 unmittelbar die Zugangskontrolle zu Spielhallen. 2. Die Regelungen zu den Zutrittskontrollen des Hessischen Spielhallengesetzes verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 3. Es verstößt nicht gegen die DSGVO, dass die Spielhallenbetreiber die Identität auch von nicht gesperrten Spielern feststellen müssen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.12.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen, soweit die Klage nicht teilweise zurückgenommen wurde.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000,- € leistet.

Normenkette:

Hess. SpielhG § 5; Hess. SpielhG § 6; UWG § 3; UWG § 3a;

Gründe

I.

Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Eingangskontrolle in Spielhallen vor.