OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2015
VII-Verg 12/15
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; SGB V § 12;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 117/14

Zulässigkeit der indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung von Kontrastmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 12/15

DRsp Nr. 2016/18944

Zulässigkeit der indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung von Kontrastmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen

Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, so steht es Krankenkassen frei, eine dahingehende Beschaffung zu tätigen. Dass die pharmakologische und/oder therapeutische Wirkweise der so beschafften und Radiologen durch Krankenkassen zur Verfügung gestellten Kontrastmittel im Einzelfall wegen patiententypischer Besonderheiten ungeeignet sein können, macht das Ausschreibungskonzept nicht unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2015 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. Januar 2015, VK 2 - 117/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1; SGB V § 12;

Gründe

1. 2.