OLG Köln - Beschluss vom 28.05.2013
6 W 51/13
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9; StGB § 184a-"Extreme Pervers Nr. 1 ";
Fundstellen:
CR 2014, 265
GRUR 2013, 6
GRUR-RR 2013, 324
MMR 2014, 135
WRP 2013, 1099
ZUM-RD 2014, 26
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 224 O 180/12

Zulässigkeit der Mitteilung von Verkehrsdaten

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 6 W 51/13

DRsp Nr. 2013/17038

Zulässigkeit der Mitteilung von Verkehrsdaten

1. Auch die Darstellung einverständlicher sadomasochistischer Handlungen kann unter das Verbot der Gewaltpornographie gemäß § 184a StGB fallen.2. Einem Antrag auf Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er auf die Verbreitung eines nach § 184a StGB verbotenen Produkts gestützt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. 2. 2013 - 224 O 180/12 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UrhG § 101 Abs. 9; StGB § 184a-"Extreme Pervers Nr. 1 ";

Gründe

I.