Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.6.2015 (69 d - VK - 22/2015) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird die im EU Amtsblatt vom ...2014 unter der Vergabe Nr. 2014/ und 2014/ bekannt gemachte Direktvergabe der Linienbündel A/B und C untersagt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
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