OLG Köln - Urteil vom 11.09.2020
6 U 240/19
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b); ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 414/16

Zulässigkeit der Nutzung eines aus vier Würfeln bestehenden Zeichens für TeamsportbekleidungUnlautere RufausbeutungAussetzung eines markenrechtlichen VerletzungsverfahrensAnwendbarkeit der Vorschriften des Lauterkeitsrechts zum Schutz eines Kennzeichens

OLG Köln, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 240/19

DRsp Nr. 2021/14202

Zulässigkeit der Nutzung eines aus vier Würfeln bestehenden Zeichens für Teamsportbekleidung Unlautere Rufausbeutung Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens Anwendbarkeit der Vorschriften des Lauterkeitsrechts zum Schutz eines Kennzeichens

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.09.2019 (31 O 414/16) abgeändert und

1.

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Teamsportbekleidung mit vier in einer Reihe angeordneten Würfeln wie nachfolgend abgebildet zu vertreiben:

2.

die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

2.1 in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 vorgenommen hat und zwar unter Vorlage von geordneten Verzeichnissen einschließlich zugehöriger Belege, aus welchen - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinn ersichtlich sind,

3. 4. 5. 6. 7. 8.