OVG Sachsen - Beschluss vom 28.06.2010
1 A 659/08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 975/04

Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Gebäudes zu einem bordellartigen Betrieb in einem reinen Wohngebiet bzw. einem Mischgebiet

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 659/08

DRsp Nr. 2010/12699

Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Gebäudes zu einem bordellartigen Betrieb in einem reinen Wohngebiet bzw. einem Mischgebiet

Bordellartige Betriebe sind im allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO grundsätzlich unzulässig; sie können insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Darüber hinaus ist ein bordellartiger Betrieb auch in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO unabhängig von der Frage einer konkreten Belästigung unzulässig.

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. September 2008 - 3 K 975/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5. 000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihre innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht erkennen.

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