1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Entscheidung der Vergabekammer vom 28. Mai 2019 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
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