OLG Celle - Beschluss vom 27.02.2020
13 Verg 5/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 806
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-17/2019

Zulässigkeit der Rüge des generellen Verbots negativer Einheitspreise in der Ausschreibung einer Baumaßnahme

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 5/19

DRsp Nr. 2020/11813

Zulässigkeit der Rüge des generellen Verbots negativer Einheitspreise in der Ausschreibung einer Baumaßnahme

Zur Maßgeblichkeit eines PDF-Langtext-Leistungsverzeichnisses

1. Ein generelles Verbot negativer Preise in der Ausschreibung einer Baumaßnahme ist unwirksam (OLG Düsseldorf - VII-Verg 33/10 - 22.12.2010). 2. Ein Bieter ist mit der Rüge der Unwirksamkeit des generellen Verbots negativer Einheitspreise wegen des Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ausgeschlossen, wenn das Verbot sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergab und die erstmalige Rüge nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes erfolgt ist. 3. Ein Vergaberechtsverstoß ist erkennbar, wenn sich ein Widerspruch bei der Lektüre zweier Varianten des Leistungsverzeichnisses ergibt. Dabei ist insbesondere die PDF-Langtextversion der Vergabeunterlagen heranzuziehen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Entscheidung der Vergabekammer vom 28. Mai 2019 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.