OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.06.2009
VII-Verg 17/09
Normen:
GWB § 58; GWB § 110 Abs. 2 S. 3 ; GWB $ 117 Abs. 2; VwGO § 44a;

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beschlagnahme der Vergabeakte durch die Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 17/09

DRsp Nr. 2009/24487

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beschlagnahme der Vergabeakte durch die Vergabekammer

Gegen die Ablehnung eines Antrags eines Bieters auf Beschlagnahme der Vergabeakte durch die Vergabekammer ist kein Rechtsmittel gegeben, da Zwischenentscheidungen der Vergabekammer im Allgemeinen unanfechtbar sind.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu behandelnde Verpflichtungsklage gegen die Unterlassung der Vergabekammer, die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu beschlagnahmen, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der Kosten vor dem Verwaltungsgericht Köln) trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 58; GWB § 110 Abs. 2 S. 3 ; GWB $ 117 Abs. 2; VwGO § 44a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln u.a. ein Vergabenachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet (VK VOL 22/2008). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe entgegen § 110 Abs. 2 S. 3 GWB die Vergabeakten nicht, jedenfalls nicht vollständig der Vergabekammer übermittelt; die Vergabekammer sei daher verpflichtet, die Vergabeakte nach § 110 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 58 Abs. 1 GWB zu beschlagnahmen. Sie hat aus diesem Grunde vor dem Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Vergabekammer eingereicht mit dem Antrag,