OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2013
17 W 15/13
Normen:
GKG § 48; GKG § 68; ZPO § 3;
Fundstellen:
NJW 2013, 3381
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 128/12

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nach Einigung über den Streitwert in Vergleichsverhandlungen - Rechtsmittelverzicht; Streitwertbeschwerde; Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 17 W 15/13

DRsp Nr. 2013/15220

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nach "Einigung" über den Streitwert in Vergleichsverhandlungen - Rechtsmittelverzicht; Streitwertbeschwerde; Vergleich

Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 - Az. 2-28 O 128/12 - abgeändert.

Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits und der Gegenstandswert des Vergleichs werden auf 31.955,73 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48; GKG § 68; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.