OLG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2019
4 U 59/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 280 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 2; SchwarzArbG § 1; SchwarzArbG § 2; ZPO § 530; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 296 Abs. 4; ZPO § 533; ZPO § 263;
Fundstellen:
BauR 2020, 290
NJW 2019, 2784
NZBau 2019, 445
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 331/11

Zulässigkeit der Umstellung eines Schadensersatzanspruchs auf eine andere Art der Schadensbemessung in der BerufungsinstanzZulässigkeit der AnschlussberufungUnwirksamkeit des Architektenvertrages wegen ohne-Rechnung-AbredeUmfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten bei der Herstellung von Abdichtungsarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 59/15

DRsp Nr. 2019/1839

Zulässigkeit der Umstellung eines Schadensersatzanspruchs auf eine andere Art der Schadensbemessung in der Berufungsinstanz Zulässigkeit der Anschlussberufung Unwirksamkeit des Architektenvertrages wegen "ohne-Rechnung-Abrede" Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten bei der Herstellung von Abdichtungsarbeiten

1. Die Umstellung eines Schadenersatzanspruchs auf eine andere Form der Schadenbemessung - anstelle fiktiver Mangelbeseitigungskosten in Form eines abzurechnenden Betrages - unterliegt nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO, denn eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO liegt verfahrensrechtlich nicht vor. 2. Zweck der Anschlussberufung ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt. Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung des Gegners der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können. 3. Setzt der Vorsitzende eines Senats beim Oberlandesgericht eine Frist zur Berufungserwiderung, ohne auf die Ausschlusswirkung nach § 530 und § 296 Abs. 1 und 4 ZPO hinzuweisen, beginnt die Frist für die Anschlussberufung nicht zu laufen.