OLG Stuttgart - Urteil vom 21.09.2010
10 U 50/10
Normen:
HOAI (1996) § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2011, 110
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 519/07

Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 10 U 50/10

DRsp Nr. 2010/19420

Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.

1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (21 O 519/07)

a b g e ä n d e r t:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.891,84 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n.