Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 26. Mai 2015 (VK VOR 5/2015) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der im Dezember 2014 zwischen den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen geschlossene Vertrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien ... gemäß §
Die Antragsgegnerinnen sind bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, den Auftrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien ... für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2016 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu vergeben.
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