OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2015
VII-Verg 34/15
Normen:
GWB § 101b Abs. 1 Nr. 2; VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 5 Abs. 5 S. 1; VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 5 Abs. 5 S. 2;

Zulässigkeit der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen ohne AusschreibungAbgrenzung von Dienstleistungskonzession und -auftrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 34/15

DRsp Nr. 2016/3706

Zulässigkeit der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen ohne Ausschreibung Abgrenzung von Dienstleistungskonzession und -auftrag

1. Der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen stellt sich als Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 u. 4 GWB dar, wenn der Auftragnehmer nicht das wirtschaftliche Risiko eines hinter den Erwartungen zurückbleibenden Fahrgastaufkommens trägt, sondern ein Rückgang der Einnahmen aus den Fahrkartenverkäufen vollständig ausgeglichen wird. 2. Die Vergabe eines solchen Dienstleistungsauftrags ohne europaweit bekannt gemachter Ausschreibung ist unzulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 26. Mai 2015 (VK VOR 5/2015) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der im Dezember 2014 zwischen den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen geschlossene Vertrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien ... gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam ist.

Die Antragsgegnerinnen sind bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, den Auftrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien ... für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2016 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu vergeben.