Die gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2.)Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.)Sowohl das vorliegende als auch das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.)
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