OLG Koblenz - Urteil vom 04.12.2019
9 U 1067/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; RDG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 622
NZBau 2020, 586
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/18

Zulässigkeit der Vertretung von Bauinteressenten gegenüber den Bauordnungsbehörden durch einen ArchitektenKlagebefugnis der Rechtsanwaltskammern

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 1067/19

DRsp Nr. 2020/14160

Zulässigkeit der Vertretung von Bauinteressenten gegenüber den Bauordnungsbehörden durch einen Architekten Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern

1. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG.2. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.3. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig.4. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Tenor

1.)

Die gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.)

Sowohl das vorliegende als auch das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.)