Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2007 wird auch im Übrigen aufgehoben.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§
Es bedarf keiner Erörterung, ob sich die Zulässigkeit der Firma einer Gesellschaft englischen Rechts (EEEEEEEEEEEE ) - soweit sie wie hier auch für die nach §§ 13d, 13e und 13g HGB anzumeldende Zweigniederlassung verwandt werden soll - nach deutschem Recht richtet (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2004, 976, 977 f.; OLG München, NJW-RR 2007,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|