KG - Beschluss vom 08.09.2009
1 W 403/08
Normen:
HGB § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 42
KGReport 2009, 946
Rpfleger 2010, 28
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 106 T 12/08
AG Charlottenburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 5259/07

Zulässigkeit des Firmenbestandteils Bau

KG, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 1 W 403/08

DRsp Nr. 2009/21756

Zulässigkeit des Firmenbestandteils "Bau"

Zur Zulässigkeit des Firmenbestandteils "Bau" bei einem Unternehmensgegenstand "Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten".

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2007 wird auch im Übrigen aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG) und begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs.1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).

Es bedarf keiner Erörterung, ob sich die Zulässigkeit der Firma einer Gesellschaft englischen Rechts (EEEEEEEEEEEE ) - soweit sie wie hier auch für die nach §§ 13d, 13e und 13g HGB anzumeldende Zweigniederlassung verwandt werden soll - nach deutschem Recht richtet (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2004, 976, 977 f.; OLG München, NJW-RR 2007, 1677, 1678). Denn die angemeldete Firma erweist sich auch nach deutschem Recht als zulässig. Die Annahme des Landgerichts, der Firmenbestandteil "Bau" verstoße angesichts des angemeldeten Gegenstands der Zweigniederlassung "Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten" gegen § 18 Abs.2 S.1 HGB ist rechtlich zu beanstanden.