OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2010
I-27 U 1/09
Normen:
GWB § 97;
Fundstellen:
EWiR § 97 GWB 1/2010, 295
NZBau 2010, 272
NZBau 2010, 328
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 16.07.2009

Zulässigkeit des Primärrechtsschutzes des unterlegenen Bieters bei Vergaben unterhalb des Schwellenwerts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen I-27 U 1/09

DRsp Nr. 2010/2382

Zulässigkeit des Primärrechtsschutzes des unterlegenen Bieters bei Vergaben unterhalb des Schwellenwerts

1. Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des unterlegenen Bieters gegen einen Auftraggeber, gerichtet auf Untersagung eines geplanten Zuschlages an einen Dritten, auch ausserhalb des Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch kann sich etwas aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ergeben. 2. Die Abänderung der Leistungsbeschreibung während des laufenden Vergabeverfahrens und der Zuschlag auf ein diese Abänderungen enthaltendes Angebot eines Drittunternehmens widersprechen nicht der VOB/A.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 97;

Gründe

I.