OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2013
13 Verg 7/13
Normen:
GWB § 98; EnWG § 4; EnWG § 43; EnWG § 45;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - 24.04.2013,

Zulässigkeit des Rechtswegs zur Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 13 Verg 7/13

DRsp Nr. 2013/19051

Zulässigkeit des Rechtswegs zur Vergabekammer

Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Niedersachsen als "zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff. GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. April 2013 abgeändert.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 289.121,29 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 98; EnWG § 4; EnWG § 43; EnWG § 45;

Gründe:

I.